Eine Erhöhung des Anspruchs auf Freistellung von der Erwerbsarbeit zur Betreuung eines kranken Kindes ist dringend geboten!

Ist ein Kind erkrankt, so hat jede*r Arbeitnehmer*in als Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 45 SGB V einen Anspruch auf Freistellung von der Erwerbsarbeit. Der Krankengeldanspruch besteht für einen Elternteil ohne zeitliche Beschränkung, wenn eines seiner Kinder im Alter unter zwölf Jahren an einer gravierenden Erkrankung leidet, die voranschreitend verläuft, sich in einem weit fortgeschrittenen Stadium befindet, bei der eine Heilung ausgeschlossen ist und lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten zu erwarten ist.

Im Falle einer nicht so gravierenden Erkrankung darf jeder Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes zehn Tage im Jahr freinehmen, sofern keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann (also ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt ist). Diese Regelung gilt ebenfalls für Kinder unter zwölf Jahren, Ausnahmen gelten für behinderte oder auf Hilfe angewiesene Kinder. Gleichgestellt sind Stiefkinder und Enkelkinder, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Bei mehr als zwei Kindern besteht Anspruch auf maximal 25 Tage. Für Alleinerziehende gelten jeweils doppelt so viele Tage, also pro Kind und Jahr 20 Tage bzw. bei mehreren Kindern 50 Tage.

Kinder sind allerdings oft auch häufiger krank: Acht bis zwölf Infektionen pro Jahr gelten bei Säuglingen und Kleinkindern nach Einschätzungen von Kinderärzt*innen durchaus als normal. Kinder, die älter als zwei Jahre sind, machen durchschnittlich vier bis acht Atemwegsinfekte und bis zu zwei Magen-Darm-Infektionen jährlich durch. Häufig reichen die zur Verfügung ste-henden Krankentage also nicht, um kranke Kinder zu betreuen. Vor allem sind auch Kinder im Alter über zwölf Jahren häufig nicht in der Lage, im Fall von Krankheit unbetreut zu bleiben.

Die knappe Bemessung der Kinderkrankentage zeigt sich gerade auch in der aktuellen Situation der SARS CoV2-Pandemie, wo Quarantänen von Kita- und Schulkindern, die Schließung von Schulen und Kitas oder Distanzlernen die Eltern an ihre Grenzen ihrer bestehenden Ansprüche bringen. Deshalb hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern für das Jahr 2021 eine Erhöhung der Kinderkrankentage auf zusätzliche 10 Tage pro Elternteil, bei Alleinerziehenden zusätzliche 20 Tage, beschlossen. Diese Regelung soll jedoch nur auf die Zeit der Pandemie beschränkt sein. Es bietet sich jedoch an, angesichts der ohnehin knapp bemessenen Kinderkrankentage an diese Erhöhung anzuknüpfen,sie aufrechtzuerhalten bzw. in einzelnen Elementen auszubauen.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, sich auf Bundesebene für eine Erhöhung der Freistellung von Arbeitnehmer*innen zur Betreuung kranker Kinder mit folgenden Maßga-ben einzusetzen:
a) Jeder Elternteil ist auch über 2021 hinaus berechtigt, für die Betreuung seines kranken Kindes 20 Tage im Jahr freigestellt zu werden;
b) Für Alleinerziehende ist der Anteil an Kinderkrankentagen, die nicht alleinerziehenden Elternteilen zustehen, zu verdoppeln;
c) Bei mehreren Kindern sind die Regelungen entsprechend anzupassen;
d) Die Regelungen sollen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gelten;
e) Die bisher bestehenden Regelungen für schwersterkrankte Kinder sollen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten;
f) Im Einvernehmen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung zu prüfen, inwieweit ein weniger bürokratisches Verfahren zur Beantragung von „Kinderkrankengeld“ etabliert werden kann;

Der Bürgerschaft (Landtag) ist sechs Monate nach Beschlussfassung zu berichten.

Sofia Leonidakis, Ingo Tebje, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE
Birgitt Pfeiffer, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Dr. Henrike Müller, Björn Fecker und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN