Bedingungen für effektiven Kinderschutz verbessern - Gesetzliche Fall-Obergrenze für die Sozialarbeiter*innen des Jugendamtes jetzt einführen!

Die Verantwortung für das gesunde Heranwachsen von Kindern liegt zuallererst bei den Eltern. Wenn diese jedoch nicht in der Lage dazu sind – aus welchem Grund auch immer – greift das staatliche Wächteramt aus Artikel 6 des Grundgesetzes. In diesen Fällen muss der Staat für die Sicherung des Kindeswohls sorgen. Ob und wie gut das der öffentlichen und freien Jugendhilfe gelingt, hängt auch von den Bedingungen dort ab. ,

Bundesweit erregten bestürzende Todesfälle von Kindern in staatlicher Obhut eine Debatte über Standards im Kinderschutzsystem. Auch in Bremen ist Mitte 2006 der zweijährige Kevin trotz Inobhutnahme an Misshandlungsfolgen gestorben. Der daraufhin eingesetzte Untersuchungsausschuss Kindeswohl deckte eklatante Mängel in der Jugendhilfe auf. So hatten die Amtsvormünder des Bremer Jugendamtes bis zu 250 Mündel zu vertreten- eine schier unbewältigbare Aufgabe. Effektiver Kinderschutz kann bei solchen Zuständen nicht gewährleistet werden. Um dem entgegenzuwirken, gilt seit Juli 2011 bundesweit die gesetzliche Obergrenze von 50 Fällen je Amtsvormund aus § 55 Absatz 2 des SGB VIII.

Doch auch die Kapazitäten der Casemanager*innen sind entscheidend für wirksamen Kinderschutz- sind sie doch diejenigen, die Hilfe- und Schutzmaßnahmen planen, initiieren und begleiten. Hinzu gekommen sind zudem weitere Aufgaben wie die  verstärkte Beratungsfunktion des Jugendamtes im Zuge des „Jugendamt weiterentwickeln“-Prozesses, eine schnelle Fortentwicklung relevanter Rechtsgrundlagen, komplexe Gerichtsverfahren etc. Um Beratungen und Umgangsvereinbarungen, regelmäßige Hilfeplangespräche und Klient*innenkontakte, das Mitwirken an Gerichtsverfahren, Inobhutnahmen und Fremdunterbringung, die Erreichbarkeit für Freie Träger, Sozialraumvernetzung, Falldokumentation etc. gewährleisten zu können, ist eine angemessene Personalausstattung unabdingbar.

Die in ver.di organisierten Kolleg*innen in den Allgemeinen Sozialen Diensten bundesweit erheben die Forderung nach einer Fallobergrenze von 28 Fällen pro Vollzeitkraft inklusive Kosten- und Beratungsfälle sowie Familiensachen. „Wir [sehen] in einer gesetzlichen Fallzahlbegrenzung eine notwendige Standardsicherung zur Realisierung unseres Auftrages und zur Vermeidung von Gesundheitsbelastungen“, so die Begründung.

In Bremen war zwischenzeitlich eine – für Klient*innen, Jugendamtsmitarbeitende und Freie Träger – absolut unzumutbare durchschnittliche Belastung pro Casemanager*in von 77 Fällen zu beklagen. Inzwischen sind die Fallzahlen wieder gesunken. Diese Entwicklung gilt es fort- und verlässlich festzuschreiben.

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) beschließen:

  • Die Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) beschließt die Einführung einer Fallobergrenze von 28 je Casemanagement-Vollzeitstelle inkl. Beratungs- und Kostenfälle sowie Familiengerichtsverfahren in den Allgemeinen Sozialdiensten Junge Menschen des Amtes für Soziale Dienste Bremen. Die Bremische Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) fordert den Senat auf, in Abstimmung mit der Personalvertretung einen entsprechenden Umsetzungsvorschlag zu erarbeiten und der Deputation für Soziales bis Ende 2018 zur Beschlussfassung vorzulegen.

Sofia Leonidakis, Cindi Tuncel, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE