Auswirkungen der Gasumlage auf öffentliche Einrichtungen

Wir fragen den Senat:

1. Von welchen Mehrkosten geht der Senat auf Grund der beschlossenen Gasumlage ab dem 1. Oktober für die öffentliche Hand, ihre Eigenbetriebe, und Beteiligungen aus?
2. Kann der Senat eine entsprechende Abschätzung der Mehrkosten durch die Gasumlage für die Zuwendungsempfänger*innen tätigen und von welchen prognostizierten Größenordnungen geht der Senat in diesem Bereich aus?
3. In welchem Umfang muss der kommunale Finanzausgleich erhöht werden, um die prognostizierbaren Mehrausgaben bei den Kosten der Unterkunft für Sozialleistungsbeziehende auszugleichen?

Klaus-Rainer Rupp, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE.



Antwort des Senats:

Auswirkungen der Gasumlage auf öffentliche Einrichtungen
Anfrage der Abgeordneten Klaus-Rainer Rupp, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE

Wir fragen den Senat:

1. Von welchen Mehrkosten geht der Senat aufgrund der beschlossenen Gasumlage ab dem 1. Oktober für die öffentliche Hand, ihre Eigenbetriebe, und Beteiligungen aus?
2. Kann der Senat eine entsprechende Abschätzung der Mehrkosten durch die Gasumlage für die Zuwendungsempfänger:innen tätigen und von welchen prognostizierten Größenordnungen geht der Senat in diesem Bereich aus?
3. In welchem Umfang muss der kommunale Finanzausgleich erhöht werden, um die prognostizierbaren Mehrausgaben bei den Kosten der Unterkunft für Sozialleistungsbeziehende auszugleichen?

Antwort des Senats:

Zu Frage 1: Die Gasbeschaffungsumlage wird nach derzeitigem Stand vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 erhoben und ist mit 2,419 ct/kWh (netto) festgelegt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können auf Grundlage der Jahresverbräuche 2021 für die Verbrauchsstellen der Erdgasrahmenverträge Bremens kalkuliert werden. Daraus ergeben sich Mehrkosten von ca. 1,6 Mio. EUR im 4. Quartal 2022, 4,6 Mio. EUR in 2023 und 1,8 Mio. EUR im 1. Quartal 2024, insgesamt ca. 8 Mio. EUR (alles netto). Eingeschlossen sind Dienststellen, Eigenbetriebe, Beteiligungsgesellschaften, Körperschaften und Stiftungen des Landes Bremen sowie der Städte Bremen und Bremerhaven. Dazu kommen Beteiligungsgesellschaften im Hafenbereich mit gesonderten Erdgaslieferverträgen, wie BLG, Bremenports und Flughafen. Die Mehrkosten belaufen sich hier, soweit jetzt zu ermitteln, auf ca. 4 Mio. €, davon allein bei der BLG 3,3 Mio. €, was auch Standorte außerhalb des Landes Bremen einschließt. Die Zahlen sind in der anhängenden Tabelle weiter aufgeschlüsselt.

Auf Grund der Witterung und sich änderndem Abnahmeverhaltens z.B. auf Grund von Einsparvorgaben und Corona-Präventionsmaßnahmen können sich die Verbräuche und damit die Kosten anders entwickeln. Die Gasbeschaffungsumlage kann in dieser Zeit von der Bundesregierung noch nach oben o-der unten angepasst werden. Weitere Mehrkosten werden durch die erhöhte Bilanzierungsumlage (0,39 bis 0,57 Ct/kWh) und die Gasspeicherumlage (0,059 Ct/kWh) entstehen. Auf die Umlagen wird auch Mehrwertsteuer erhoben. Eine Kostenminderung soll sich aus der angekündigten MwSt.-Senkung ab 01.10.2022 auf 7% auf den gesamten Gaspreis und dem einjährigen Aufschub der Anhebung des CO2-Preises ergeben.

Bis Ende 2022 sind ansonsten durch die bestehenden Rahmenverträge feste Beschaffungskosten festgelegt. Verlängerungen dieser Verträge sind allerdings nur mit Anpassung an die aktuellen Marktpreise möglich, so dass ab 2023 Kostensteigerungen zu erwarten sind, die sich z.Zt. noch nicht belastbar kalkulieren lassen, aber voraussichtlich die Mehrkosten der Gasbeschaffungsumlage erheblich übersteigen werden.

Zu Frage 2: Einige Zuwendungsempfänger*innen sind in den Bremischen Rahmenverträgen und damit den o.g. Zahlen enthalten, wie Übersee-Museum, Focke-Museum, Stadtbibliothek und Bürger-häuser. Im Übrigen werden Daten zum Energieverbrauch von Zuwendungsempfänger*innen nicht unmittelbar erfasst und können somit nicht kurzfristig ausgewertet werden. Von den Kulturreinrichtungen wurde bisher nur die Art der Energieversorgung abgefragt, nicht die Höhe des Verbrauchs. Dies wird in der nächsten Zeit noch ergänzt.

Zu Frage 3: Für das Land Bremen liegen für die Leistungsbeziehenden nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) keine Informationen zu Energieart und Höhe des Verbrauchs vor. Es ist nicht bekannt, in wie vielen Fällen das Heizen mit Gas erfolgt und wie hoch der Verbrauch der Bedarfsgemeinschaften ist.

Selbst eine modellhafte Erstschätzung führt zu keinen belastbaren Ergebnissen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Ausgaben für die Gasumlage dem Land vom Bund erstattet wird, für das 4. Kapitel SGB XII erfolgt eine Erstattung der Nettoausgaben zu 100 %, für das SGB II für das Land Bremen aktuell mit 68,2 %.