Gesetzentwurf zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden

Das Anliegen, Wohnraum für Geflüchtete auch durch Beschlagnahme von Leerständen sicherzustellen, ist berechtigt und dringend. Menschen, die vor Krieg, Elend und Unterdrückung fliehen, muss geholfen werden. In dieser Situation ist es weder vernünftig, noch verantwortlich oder gerecht, wenn einerseits Turnhallen herangezogen werden, die wichtigen sozialen, schulischen und gesundheitlichen Zwecken für die Allgemeinheit dienen, und andererseits ein Bogen gemacht wird um leer stehende Baumärkte, leer stehende Bürokomplexe, Leerstand im Besitz von Wohnungsbaugesellschaften oder von Eigentümern, die sich aus spekulativen Interessen einer Nutzung verweigern.

So, wie das Gesetz von SPD und Grünen/Bündnis 90 vorgelegt wird, hat es jedoch erhebliche Mängel und es steht zu befürchten, dass sein Wert eher symbolisch bleiben wird.

Erstens: Es geht nicht nur um die unmittelbare Notunterbringung in großen Hallen. Es geht auch um die baldige Vermittlung in Wohnungen, die derzeit nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen. Wir wollen nicht nur das Problem der Regierung lösen, die nicht mehr weiß, wo sie die Geflüchteten irgendwie unterbringen kann, sondern die Probleme der Menschen, die nicht nur ein Recht auf Unterbringung haben, sondern ein Recht auf Wohnen, d.h. auf eine eigene Wohnung spätestens nach 3 Monaten Aufenthalt. Die Beschränkung auf Gebäude oder Gebäudeteile ab 300 qm schränkt das Gesetz auf die Notunterbringung in Massenquartieren ein und ist daher zu streichen.

Zweitens: Es geht nicht nur um Geflüchtete. Alle von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen sollen durch ein solches Gesetz in ihrem Recht auf Wohnen unterstützt werden. Wir wollen Konkurrenzsituationen vermeiden und allen Bedürftigen Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Eine Beschränkung auf bestimmte Personengruppen ist aus der Rechtsprechung zur Unterbringung von Menschen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, nicht abzuleiten. Auch das ist eine Frage der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung. Beide Personengruppen sollen daher im Gesetz genannt und gemeint sein.

Drittens: Dem Entwurf der Regierungskoalition fehlt eine angemessene Schutzregelung für private Eigentümer. Kurzzeitiger Leerstand kann sowohl bei Mieterwechsel und Neuvermietung auftreten, als auch beim Verkauf eines Objekts. Solche Fälle sollen ausdrücklich von der Möglichkeit der Beschlagnahme ausgenommen werden, indem festgelegt wird, dass der Leerstand mindestens 6 Monate angedauert haben muss. Sofern es sich um Gebäude oder Wohnungen im Besitz von natürlichen Personen handelt, kann ein Verkauf z.B. aus bürokratischen Gründen auch etwas länger dauern; auch dies muss berücksichtigt werden.

Eine Befristung des Gesetzes bis zum 31. März 2017 ist generell abzulehnen. Das Recht auf Wohnen gilt dauerhaft. Absichtlicher oder anhaltender Leerstand ist nicht hinzunehmen, wenn gleichzeitig Wohnungsnot herrscht. Dafür soll eine dauerhafte, gerechte, gesetzliche Lösung hergestellt werden.

Die vorgesehene Neuregelung (Artikel 3), wonach Gefährdungen der Gesundheit und Versorgung von Flüchtlingen ein Fall für den Katastrophenschutz sind und die oberste Leitung dann auf den Senator für Inneres übergeht, ist abzulehnen, da unbegründet.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
 
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden (Drs. 19/95) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt geändert:

 „Gesetz zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden und anderen Personen, die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind.“

2. §26a wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt geändert:

„§ 26a Sicherstellung privater Grundstücke, Gebäude oder Gebäude- oder Grundstücksteile zur Unterbringung von wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen“

b)    In Absatz 1 Satz 1 wird nach Wort „Flüchtlingen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Asylbegehrenden“  die Wörter „und sonstigen Wohnungsnotstandsfällen“ eingefügt.

c)     In Absatz 1 Ziffer 2 wird der „.“ durch das Wort „oder“ ersetzt

d)    Nach Absatz 1 Ziffer 2 werden die folgenden Ziffer 3 und 4 angefügt:

„3. der Zahl der aktuell wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen keine entsprechende Zahl verfügbarer Wohnungen gegenübersteht, in die diese vermittelt werden können. Als von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen in diesem Sinne gelten auch Flüchtlinge, Asylbegehrende, Asylgenießende und Geduldete, die seit 3 Monaten oder länger in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Übergangswohnheimen untergebracht sind oder für die sonst nur Notunterkünfte zur Verfügung stünden,

4. und der Zustand der Nichtnutzung mindestens seit 6 Monaten andauert. Nichtnutzung wird angenommen, wenn der Eigentümer keine Nutzung im Sinne von Punkt 1. nachweisen kann. Sofern es sich um Wohnraum im Besitz von natürlichen Personen handelt, ist die Frist angemessen zu verlängern, wenn das Objekt nachweislich zum Verkauf inseriert ist oder eine neue Nutzung bereits vertraglich vereinbart ist oder die Beschaffung von für den Verkauf notwendigen Unterlagen sich aus nicht von den Eigentümern zu verantwortenden Gründen länger hinzieht.“

e)     Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

3.  § 88 Absatz 3 wird gestrichen.

4. Artikel 3 wird gestrichen. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 3.

Claudia Bernhard, Sofia Leonidakis, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE.