Höhere Mieten als „angemessene“ Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII

Wir fragen den Senat:

1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften in der Stadtgemeinde Bremen leben in Wohnungen, deren Mieten die als angemessen definierten Kosten der Unterkunft übersteigen und deshalb ihre Mietkosten anteilig von ihren Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt bestreiten müssen?

2. Gibt es Härtefallregelungen/Verwaltungsanweisungen, welche eine Übernahme der vollen Mietkosten im Einzelfall ermöglichen und wenn ja, welche?

3. Welche Fallkonstellationen können zur einer vollständigen bzw. über die Mietobergrenzen hinausgehende Übernahme von Mietkosten durch die Leistungsträger für welche Zeiträume führen?

Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE